§ 1 Zollfahndungsdienst
1Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. 2Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.
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