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§ 1 - Tierärztegebührenordnung (GOT)

V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70
Geltung ab 22.11.2022; FNA: 7830-1-7 Organisation und Aufbau
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§ 1 Grundsatz



(1) 1Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der Tierärztinnen und Tierärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2Werden diese Leistungen von juristischen Personen erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. 2Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 zulässig; § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(3) In den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

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Zitierungen von § 1 GOT

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GOT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GOT (zu den §§ 1 und 2) Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen (vom 22.11.2022)