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§ 1 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
- 1.
- Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen),
- 2.
- Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 und
- 3.
- Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g.
(2) (weggefallen)
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
- 1.
- Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne daß diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstützungen gewähren, insbesondere die Unterstützungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der Berufsverbände;
- 1a.
- die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen errichteten Unterstützungskassen;
- 2.
- rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der Umlegung auszugleichen, und diese Zusammenschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt haben;
- 3.
- nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwecken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen auszugleichen, an denen ein oder mehrere kommunale Mitglieder oder - in den Fällen des Buchstabens b - sonstige Gebietskörperschaften mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt sind:
- a)
- Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Dritten verantwortlich gemacht werden können,
- b)
- Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,
- c)
- Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;
- 4.
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmittelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen werden müssen;
- 4a.
- die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse;
- 4b.
- die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost;
- 5.
- Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungsbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignisses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen, sofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kostenübernahme oder einer Haftungsfreistellung gegenüber Dritten bestehen.
(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 22 bis 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007
Frühere Fassungen von § 1 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 02.06.2007 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VAG Feststellung der Aufsichtspflicht
... ein Unternehmen nach § 1 der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde; die Entscheidung bindet die ...
§ 4 VAG Führen von Bezeichnungen (vom 01.09.2009)
... des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Versicherungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1 sowie deren Verbände führen, soweit durch Gesetz nichts ...
§ 16 VAG Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
... und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz ...
§ 66 VAG Sicherungsvermögen (vom 08.09.2015)
... ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde, ...
§ 110a VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012)
... den Absätzen 1 und 2 entsprechend 1. von den einleitenden Vorschriften (I.) § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2, 2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 159 VAG Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen (vom 02.06.2007)
... bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem VersicherungsaufsichtsgesetzV. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2963
Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem VersicherungsaufsichtsgesetzV. v. 16.04.1988 BGBl. I S. 529
Zitat in folgenden Normen
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 23 BsGaV Allgemeines
... Betriebsstätte, 1. die Teil eines Versicherungsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Teil eines Versicherungsunternehmens im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... mit Sitz in einem Drittstaat § 121j Bestandsschutz". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... eingefügt. 5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2" durch die Angabe im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1" ... Angabe im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2" durch die Angabe im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1" ersetzt. 6. § 5a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ... 1," ersetzt. 55. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe § 1 b" die Wörter die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g" ...
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... 2026) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember ... 2026) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 30 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... 1162) geändert worden ist, oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils" eingefügt und nach den ...
Erste Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2546
Artikel 1 1. AnzVÄndV
... sind, oder 2. ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 110a Abs. 1 des ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 1 GKV-OrgWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dieses anteilig ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 12 JStG 2010 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. b) In ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 3 FinRVV Unternehmensinterne Kriterien für Finanzrückversicherungsverträge
... im Unternehmen gewährleistet ist. Im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 , die entweder nach § 104a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen ...
Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 4 KapAusstV (vom 01.08.2009)
... gelten entsprechend. (4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätsspanne vier ... (6) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätsspanne ...
Verkaufsprospektgesetz
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
§ 8f VerkProspG Anwendungsbereich (vom 01.11.2007)
... des Absatzes 1, die von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert werden, 3. Angebote, bei denen ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 2 BerVersV Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
... Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ...
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