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Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Erster Teil Der Rechtsanwalt
§ 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
§ 2 Beruf des Rechtsanwalts
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.
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