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Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMASBBG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
(2032-11-2)
Artikel VIII § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel VIII § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(2120-1)
Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
Artikel 3 Aufhebung der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(2120-1-1)
Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2120-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
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