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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze (TerrOIBGEG k.a.Abk.)
Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Dem § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79)."
Artikel 3 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Nach § 1 Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- „(2a) Die §§ 2 und 3a sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) nicht anzuwenden. Die §§ 3, 3b und 3c sind auf terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 nur anzuwenden, solange die zuständige Behörde keine Entscheidung im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 getroffen hat."
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 BMG § 3, § 5, § 14, § 38, mWv. 27. Juli 2022 § 3, § 14, § 18a, § 23a, § 24, § 43, § 55, § 56
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:
„§ 43 (weggefallen)". - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 17a wird nach den Wörtern „§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe „1 und" eingefügt und werden die Wörter „übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes," gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
- b)
- Absatz 2 Nummer 6 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Die Meldebehörde darf die Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, nur noch im Verkehr mit der Registerbehörde für das Ausländerzentralregister nutzen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde."
- b)
- Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
- 4.
- § 14 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
- 5.
- In § 18a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 6.
- In § 23a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 7.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 6" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 10 Absatz 4 Satz" die Angabe „1 und" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 27.07.2022
- 9.
- § 43 wird aufgehoben.
- 10.
- In § 55 Absatz 4 wird das Wort „einfachen" gestrichen.
- 11.
- In § 56 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
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