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Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (2. VerfRBÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. September 2017 StPO § 58, § 114b, § 114c, § 136, § 163a, § 168b, § 168c, § 406h
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 58 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch." - 2.
- In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und in § 114c Absatz 1 wird jeweils vor den Wörtern „gefährdet wird" das Wort „erheblich" eingefügt.
- 3.
- Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen." - 4.
- § 163a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend."
- 5.
- § 168b wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen." - b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen vom ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte."
- 6.
- § 168c wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden." - b)
- Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend."
- 7.
- Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Nach richterlichen Vernehmungen ist dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend."
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. September 2017 EGGVG § 31, § 33, § 34, § 34a
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 148 der Strafprozessordnung bleibt unberührt."
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Für Gefangene, gegen die die öffentliche Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechtskräftig verurteilt sind, kann die Feststellung nach Absatz 1 auf die Unterbrechung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit dem Verteidiger erstreckt werden."
- 2.
- Dem § 33 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend." - 3.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „anwesend ist" die Wörter „und soweit die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt wurde" eingefügt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, ist § 147 Absatz 3 der Strafprozessordnung nicht anzuwenden, soweit der Zweck der Untersuchung gefährdet würde."
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, findet eine Vernehmung des Gefangenen als Beschuldigter, bei der der Verteidiger nach allgemeinen Vorschriften ein Anwesenheitsrecht hat, nur statt, wenn der Gefangene und der Verteidiger auf die Anwesenheit des Verteidigers verzichten."
- c)
- Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, hat der Verteidiger bei der Verkündung eines Haftbefehls kein Recht auf Anwesenheit; er ist von der Verkündung des Haftbefehls zu unterrichten." - d)
- Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, finden mündliche Haftprüfungen sowie andere mündliche Verhandlungen, deren Durchführung innerhalb bestimmter Fristen vorgesehen ist, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend." - e)
- Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, darf dem Verteidiger für die Dauer der Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke gewährt werden."
- 4.
- § 34a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die gemäß § 31 Absatz 1 getroffene Feststellung nach § 31 Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt, ist dem Gefangenen auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen." - b)
- In Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 31" ein Komma und die Wörter „die nach dessen Absatz 2 auf den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger erstreckt wird," eingefügt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie folgt gefasst:
„§ 83c Verfahren und Fristen". - 2.
- § 83c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 83c Verfahren und Fristen". - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
- 3.
- In § 83d wird die Angabe „§ 83c Abs. 3" durch die Angabe „§ 83c Absatz 4" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. September 2017 JGG § 67a (neu), § 78, § 104
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
„§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug(1) Wird dem Jugendlichen die Freiheit entzogen, sind der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe hierfür zu unterrichten.(2) Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters kann unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2 unterbleiben, soweit auf Grund der Unterrichtung eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen wäre. Wird weder der Erziehungsberechtigte noch der gesetzliche Vertreter unterrichtet, so ist eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person zu unterrichten. Dem Jugendlichen soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, eine volljährige Person seines Vertrauens zu bezeichnen.(3) Im Übrigen darf die nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzunehmende Unterrichtung nur unterbleiben, sofern der Zweck der Untersuchung durch sie erheblich gefährdet würde. In diesem Fall ist unverzüglich die Jugendgerichtshilfe über den Freiheitsentzug sowie darüber zu unterrichten, dass eine Unterrichtung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters oder einer anderen geeigneten volljährigen Person unterblieben ist." - 2.
- In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „(§ 67)" ein Komma und die Wörter „die Unterrichtung bei Freiheitsentzug (§ 67a)" eingefügt.
- 3.
- In § 104 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „(§§ 67, 50 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 50 Absatz 2, §§ 67, 67a)" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 55 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
In § 81b Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.
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