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§ 1 - Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten (MahnVfVV k.a.Abk.)
V. v. 06.06.1978 BGBl. I S. 705; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 310-4-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Geltung ab 01.01.1979; FNA: 310-4-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
§ 1 Bestimmung der Vordrucke
(1) Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt
- 1.
- der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und das in dieser Anlage bestimmte Hinweisblatt,
- 2.
- der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Mahnbescheids,
- 3.
- der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Widerspruch,
- 4.
- die in Anlage 4 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids,
- 5.
- der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids,
- 6.
- die in Anlage 6 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Mahnbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids,
- 7.
- die in Anlage 7 bestimmten Vordrucke für die Nachricht über die Nichtzustellung des Vollstreckungsbescheids und für den Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.
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