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Artikel 10 - Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (RechtsBehEG k.a.Abk.)

G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 FamGKG § 8a (neu), § 59

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung".

2.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3.
Nach § 59 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 RechtsBehEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechtsBehEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 8 VidVerfG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 01.08.2013)
... in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird der Anlage 1 ...