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Änderung § 10 JuSchG vom 01.01.2009
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§ 10 JuSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 10 JuSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren | |
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. | (Text neue Fassung) (2) 1 In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. |
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