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Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 10 Geschäftsleitung
§ 10 wird in 12 Vorschriften zitiert
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
§ 11 Sitz
§ 11 wird in 7 Vorschriften zitiert
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
§ 12 Betriebstätte
§ 12 wird in 18 Vorschriften zitiert
1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- 2.
- Zweigniederlassungen,
- 3.
- Geschäftsstellen,
- 4.
- Fabrikations- oder Werkstätten,
- 5.
- Warenlager,
- 6.
- Ein- oder Verkaufsstellen,
- 7.
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
- 8.
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a)
- die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b)
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c)
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
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