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Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); Geltung ab 24.12.2022, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 10 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie folgt gefasst:
„§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker". - 2.
- § 20b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker" durch die Wörter „Zahnärzte und Tierärzte" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker" durch die Wörter „der Zahnarzt oder der Tierarzt" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.
- 3.
- § 20c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern „vollendet haben," die Wörter „und zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht, wenn ein Apotheker bereits zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgreich eine nach § 20b Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erforderliche ärztliche Schulung absolviert hat. Einer nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen ärztlichen Schulung bedarf es nicht für die Impfung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach diesem Absatz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat."
- c)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Beginn der Aufzählung nach dem Wort „Grippeschutzimpfungen" die Wörter „und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 1. Februar 2023 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis von bereits bestehenden Mustercurricula nach diesem Absatz und nach § 20b Absatz 3 Nummer 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Apotheker nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."
Artikel 11 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 132e Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „vollendet haben," die Wörter „und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," eingefügt.
- 2.
- In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. August 2022" durch die Wörter „bis zum 1. April 2023" ersetzt.
- 3.
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst, fort."
Artikel 12 Änderung des Apothekengesetzes
In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Grippeschutzimpfungen" die Wörter „und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt.
Artikel 13 Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ApBetrO § 1a, § 2, § 35a, § 36, § 37
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3d des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35a wie folgt gefasst:
„§ 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken". - 2.
- § 1a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 11 Nummer 2a wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 18 wird angefügt:„(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2."
- 3.
- § 2 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" und das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt und wird nach dem Wort „und" ein Komma und werden die Wörter „sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird," eingefügt.
- c)
- In Satz 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- 4.
- § 35a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor der Aufzählung wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 3 und 6 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" jeweils durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 4 wird das Wort „Grippeschutzimpfungen" jeweils durch das Wort „Schutzimpfungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- ccc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Hinweise zu Auffrischimpfungen."
- f)
- In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird das Wort „Grippeschutzimpfung" jeweils durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- 5.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1c wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch das Wort „Schutzimpfung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Grippeschutzimpfung" durch die Wörter „Schutzimpfung nur durch einen berechtigten Apotheker" ersetzt.
- 6.
- Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Apothekenleiter, die vor dem 1. Januar 2023 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch ihre Apotheken haben durchführen lassen, haben abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 2 der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bis zum 1. Februar 2023 anzuzeigen."
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