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Änderung § 1023 ZPO vom 01.09.2009
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§ 1023 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1023 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung |
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(Text alte Fassung) § 1023 Hinkende Inhaberpapiere | (Text neue Fassung)§ 1023 (aufgehoben) |
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften der §§ 1006, 1009, 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019 bis 1022 entsprechend. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen. |
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