§ 106 Radiologisches Lagezentrum des Bundes
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit richtet ein radiologisches Lagezentrum des Bundes ein.
(2) Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben:
- 1.
- Sammlung, Auswertung und Dokumentation von Daten über regionale und überregionale Notfälle,
- 2.
- Erstellung des radiologischen Lagebildes nach § 108 Absatz 2 Satz 1 und 3,
- 3.
- Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiologischen Lagebildes an die Länder und an das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
- 4.
- Bereitstellung oder Übermittlung dieses radiologischen Lagebildes an die im allgemeinen Notfallplan des Bundes festgelegten obersten Bundesbehörden,
- 5.
- Informationsaustausch über die radiologische Lage und über deren Bewertung innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern sowie mit anderen Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist,
- 6.
- Koordinierung der Schutzmaßnahmen und der Maßnahmen zur Information der Bevölkerung sowie von Hilfeleistungen bei Notfällen innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern sowie mit anderen Mitgliedstaaten, mit Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, soweit keine andere Zuständigkeit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist,
- 7.
- Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen gemäß § 112 Absatz 3,
- 8.
- Koordinierung der Messungen des Bundes und der Länder und anderer an der Bewältigung des Notfalls beteiligten Organisationen zur Vervollständigung des radiologischen Lagebildes und der Datenbasis zur Dosisabschätzung.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Bundesamt für Strahlenschutz, vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, von der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe unterstützt.
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interne Verweise§ 108 StrlSchG Radiologisches Lagebild (vom 27.06.2020) ... Lagebild erstellt. In dem radiologischen Lagebild werden die Informationen nach den §§ 106 , 107 und 161 bis 163 und weitere relevante Informationen zu Art, Umfang und zu erwartender ...
Zitat in folgenden NormenAtomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 6 AtSMV Meldepflicht (vom 31.12.2018) ... zuständigen Behörde sowie dem radiologischen Lagezentrum des Bundes nach § 106 des Strahlenschutzgesetzes unverzüglich anzuzeigen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor Lebens- und ...
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 32 StrlSchGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2022) ... § 85 Absatz 4, §§ 86, 87, 88 Absatz 6, §§ 89, 90 Absatz 1, §§ 91 bis 117, § 121 Absatz 2, § 123 Absatz 2, § 124 Satz 3, §§ 132, 135 Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
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