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Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
5. Nachlaß- und Teilungssachen
§ 109 Andere Zeugnisse
§ 110 Feststellung des Erbrechts des Fiskus
§ 111 Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen

Erster Teil Gerichtskosten

Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

5. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 109 Andere Zeugnisse


§ 109 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vorschriften über den Erbschein gelten entsprechend

1.
für das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; an Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft;

2.
für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers; für jedes weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

(2) Absatz 1 findet auf Zeugnisse für Samtgutsverwalter, auf Besitzbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse des Nachlaßgerichts entsprechende Anwendung.

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§ 110 Feststellung des Erbrechts des Fiskus


§ 110 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung eines Erbscheins erhoben.

(2) Wird auf Grund der Feststellung ein Erbschein erteilt, so wird hierfür eine besondere Gebühr nicht erhoben.

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§ 111 Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen


§ 111 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Mindestgebühr (§ 33) wird erhoben

1.
für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung;

2.
für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann.

(2) Für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 besonders erhoben.

(3) § 107a gilt entsprechend.



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