§ 11 - E-Rechnungsverordnung (ERechV)

V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.11.2018, abweichend siehe § 11; FNA: 206-6-1 Öffentliche Informationstechnik
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§ 11 Inkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 27. November 2019 ERechV mWv. 27. November 2020 § 3

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 27. November 2018 in Kraft.

(2) Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber tritt diese Verordnung am 27. November 2019 in Kraft.

(3) § 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft.



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