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§ 11 - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)

Artikel 1 G. v. 25.03.1997 BGBl. I S. 726; zuletzt geändert durch Artikel 144 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 04.04.1997; FNA: 215-12 Zivilschutz
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§ 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes



(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat legt Art und Umfang der Ergänzung im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde fest.

(2) Die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall den Katastrophenschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1.





 

Frühere Fassungen von § 11 ZSKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 144 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ZSKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZSKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZSKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZSKG Aufgaben des Zivilschutzes
...  5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11 , 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7.  ...
§ 13 ZSKG Ausstattung (vom 09.04.2009)
... eine ergänzende Zivilschutzausbildung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 144 11. ZustAnpV Änderung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes
...  In § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 , § 17 Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 2 ...

Zivilschutzgesetzänderungsgesetz (ZSGÄndG)
G. v. 02.04.2009 BGBl. I S. 693
Artikel 1 ZSGÄndG Änderung des Zivilschutzgesetzes
... Wörter „und Katastrophenhilfe des Bundes" angefügt. 4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Grundsatz der ...