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§ 11 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 11 Ernennung und Amtszeit



(1) 1Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. 3Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 4Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 5Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) 1Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 
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Zitierungen von § 11 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BDSG Anwendungsbereich des Gesetzes (vom 26.11.2019)
... findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten" gestrichen. bb) In Satz 4 wird das Wort „Nummer" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 112 TKG Automatisiertes Auskunftsverfahren (vom 02.04.2021)
... aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung und ...