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§ 12 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Sehvermögen
(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.
(2) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, durchgeführt. 3Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument zu überzeugen. 4Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. 5Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.
(3) 1Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung nach Anlage 6 Nummer 1.1 aus. 2In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. 3Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.
(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt.
(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.
(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.
(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
(8) 1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. 2§ 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 218 m.W.v. 18. September 2019
Frühere Fassungen von § 12 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.09.2019 | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2019 BGBl. I S. 218 |
aktuell vorher | 24.08.2017 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3232 |
aktuell vorher | 19.01.2013 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.01.2011 BGBl. I S. 3 |
aktuell | vor 19.01.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FeV Einschränkung und Entziehung der Zulassung (vom 28.12.2016)
... ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend ...
§ 21 FeV Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (vom 01.06.2022)
... einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz ... oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5, 4. bei einem Antrag auf Erteilung einer ... 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 , 4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, ... § 11 Absatz 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 , 5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe, 6. bei einem Antrag ...
§ 22 FeV Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle (vom 01.01.2020)
... des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14. (2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber ...
§ 24 FeV Verlängerung von Fahrerlaubnissen (vom 28.12.2016)
... Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. ...
§ 27 FeV Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis (vom 19.03.2019)
... nicht anzuwenden: 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung ... der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung, ...
§ 30 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... nicht anzuwenden: 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung ... der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung, ...
§ 31 FeV Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.04.2021)
... nicht anzuwenden: 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung ... der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach ...
§ 46 FeV Entziehung, Beschränkung, Auflagen
... Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, ...
§ 48 FeV Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (vom 01.06.2022)
... 4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, 5. nachweist, dass er eine EU- oder ... 2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und 3. er durch Vorlage der Unterlagen ... des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. 9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6 , §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und ... Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis ... bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis ...
Anlage 6 FeV (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen (vom 01.06.2022)
... Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T 1.1 Sehtest ( § 12 Absatz 2 ) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale ... A, A1, A2, B, BE, AM, L und T 1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest ( § 12 Absatz 2 ) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens ... dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung ( § 12 Absatz 5 ) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung ... Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ( § 12 Absatz 6 , § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder ... *) ...
Anlage 11 FeV (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (vom 01.06.2022)
... 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License" ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 1 13. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... durch das Wort „Staaten" ersetzt. 3a. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ... wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 werden in Satz 2 die Wörter „nach § 12 Absatz 3" durch die Wörter „gemäß dem Muster dieser Anlage" ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 07.01.2011 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 6. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 15.01.2013)
... muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein." 6. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B, BE, M, S," durch die Angabe „AM, A1, ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 1 7. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 12. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... die Wörter „vor Kursbeginn" eingefügt. 3. In § 12 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Januar 1997" durch die Angabe „September 2013" ersetzt. ...
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