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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 124 Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds
§ 124 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt ein Besatzungsmitglied, das
- 1.
- vorsätzlich oder fahrlässig im Wachdienst Pflichten verletzt, die der Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung an Bord dienen,
- 2.
- einer Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt, wenn die Anordnung den in § 115 Abs. 4 bezeichneten Zwecken dienen soll und rechtmäßig ergangen ist,
- 3.
- vorsätzlich oder fahrlässig die Bordanwesenheitspflicht nach § 28 gröblich verletzt,
- 4.
- entgegen § 111 Abs. 1 oder 2 Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7), eigenmächtig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord bringt,
- 5.
- einer Anordnung zuwiderhandelt, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69 oder 74 Abs. 7 als vorläufige Regelung getroffen hat.
(2) Der Kapitän hat Verletzungen der Dienstpflicht nach Absatz 1 unverzüglich unter Darstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen, dem Besatzungsmitglied von der Eintragung Kenntnis und auf Verlangen eine Abschrift zu geben.
§ 125 Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns
§ 125 wird in 7 Vorschriften zitiert
Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der
- 1.
- den Vorschriften der §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und § 19 über die Musterrolle und die Verpflichtungen bei der Musterung,
- 2.
- der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 über die Ergänzung der Schiffsbesatzung,
- 3.
- den Vorschriften der §§ 52 und 76 Abs. 1 über die Sorge für die Sachen und das Heuerguthaben eines erkrankten, verletzten oder vermißten Besatzungsmitglieds oder für den Nachlaß eines verstorbenen Besatzungsmitglieds,
- 4.
- der Vorschrift des § 54 Abs. 2 über den Mindesturlaub der Jugendlichen,
- 5.
- der Vorschrift des § 61 über den Landgang,
- 6.
- den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 64 Abs. 2, 111 Abs. 3 Satz 3, 112 Abs. 2 oder 124 Abs. 2 über die Eintragungen in das Schiffstagebuch,
- 7.
- einer Anordnung, die das Seemannsamt nach den Vorschriften der §§ 51, 69, 74 Abs. 7 oder 78 Abs. 3 Satz 4 als vorläufige Regelung getroffen hat,
- 8.
- vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 143b Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
§ 126 Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
§ 126 wird in 7 Vorschriften zitiert
Ordnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abgesehen von den Fällen des § 121 Abs. 2 oder 3, vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,
- 2.
- einer Vorschrift des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit,
- 3.
- der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,
- 4.
- einer Vorschrift des § 95 Abs. 2 über die Gefahrenbelehrung,
- 5.
- einer Vorschrift des § 101 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a, über das Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation oder der Arbeitszeitnachweise oder einer Vorschrift des § 101 Abs. 3 Satz 2 über die Anbringung der Übersicht über die Arbeitsorganisation,
- 6.
- der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,
- 7.
- einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 8.
- einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 bis 11 Buchstabe b oder Nr. 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 9.
- einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,
- 10.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, oder
- b)
- § 102 Abs. 1 Satz 6
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