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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit
2. Krankenversicherung
§ 12c Ermächtigungsgrundlage
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung
- 1.
- die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Pflegebedürftigkeit, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie die Höhe des Sicherheitszuschlags und des Zinssatzes und die Grundsätze für die Bemessung und Begrenzung der sonstigen Zuschläge festzulegen,
- 2.
- nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 zu erlassen,
- 2a.
- nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 12f Satz 2 zu erlassen,
- 2b.
- nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basistarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen,
- 3.
- festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1 zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten Versicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu verteilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen Eintrittsalters ermittelt wird,
- 4.
- das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen,
- 5.
- festzulegen, dass die Versicherungsunternehmen auch berechtigt sind, bis zum 1. Januar 2008 für bestehende Verträge die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, dass die Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig umgelegt werden, und die Prämien daran anzupassen; § 12b Abs. 1 findet Anwendung,
- 6.
- das Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 12b Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Text in der Fassung des Artikels 353 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung
§ 12d wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Anpassungsklausel mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 12b Abs. 1 und 2).
(2) (weggefallen)
§ 12e Zuschlag
§ 12e wird in 3 Vorschriften zitiert
Ist der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe, dass
- 1.
- der Zuschlag erstmalig am ersten Januar des Kalenderjahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu erheben ist,
- 2.
- der Zuschlag im ersten Jahr zwei vom Hundert der Bruttoprämie beträgt und an jedem ersten Januar der darauffolgenden Jahre um zwei vom Hundert, jedoch auf nicht mehr als zehn vom Hundert der Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt,
- 3.
- das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erstmaligen Erhebung des Zuschlages dessen Höhe und die jährlichen Steigerungen mitzuteilen,
- 4.
- der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3 schriftlich widerspricht.
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