§ 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Zur Überwachung übertragbarer Krankheiten können der Bund und die Länder weitere Formen der epidemiologischen Überwachung durchführen. 2Bei Erhebungen des Bundes ist den jeweils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden festlegen, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz 1 überwacht werden.
(2) 1Das Robert Koch-Institut und die Länder können zur Überwachung übertragbarer Krankheiten Sentinel-Erhebungen und insbesondere Testungen und Befragungen bei bestimmten Personengruppen mit Einwilligung der jeweils betroffenen Person sowie Testungen an bestimmten Wasserproben in bestimmten Gebietskörperschaften durchführen. 2Die Erhebungen nach Satz 1 können in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und gesundheitlichen sowie pflegerischen Versorgung zu Personen stattfinden, die diese Einrichtungen unabhängig von der Sentinel-Erhebung in Anspruch nehmen. 3Die Erhebungen nach Satz 1 können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. 4Sentinel-Erhebungen an Abwasserproben können in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und -analytik stattfinden. 5Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. 6Daten, die eine Identifizierung der in die Erhebungen einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht erhoben werden. 7Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass und auf welche Weise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den Sentinel-Erhebungen mitzuwirken. 8Die Rechtsverordnung nach Satz 7 bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach Satz 4 betroffen sind.
(3)
1Für Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung können die in
§ 23 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen sowie Laboratorien Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abliefern, insbesondere an nationale Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige Landeslaboratorien.
2Die Einrichtungen der Spezialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern für den gleichen Zweck untereinander abliefern.
3Gemeinsam mit dem abgelieferten Material können pseudonymisierte Falldaten übermittelt werden.
4Die Ergebnisse der Untersuchungen können an die abliefernden Einrichtungen übermittelt werden sowie pseudonymisiert einem nach
§ 7 gemeldeten Fall zugeordnet werden.
5Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für die Einrichtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen.
6Enthält das Untersuchungsmaterial humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Personen verhindern.
7Humangenetische Analysen des Untersuchungsmaterials sind verboten.
8Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare und virologische Surveillance).
9Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.
10In der Rechtsverordnung nach Satz 8 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
- in welchen Fällen die Ablieferung zu erfolgen hat,
- 2.
- welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung nach Satz 3 und bei den Maßnahmen nach Satz 6 anzuwenden sind,
- 3.
- dass Angaben zu Art und Herkunft des Untersuchungsmaterials sowie zu Zeitpunkt und Umständen der Probennahme zu übermitteln sind und
- 4.
- in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Ablieferungspflicht entstehenden Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung und den Versand der Proben erstattet werden und welcher Kostenträger diese Kosten übernimmt.
11Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der molekularen und virologischen Surveillance treffen.
(4) 1Für Zwecke der Überwachung der Verbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, und der entsprechenden Therapie- und Bekämpfungsmaßnahmen können die in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen untereinander pseudonymisierte Falldaten übermitteln. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Angaben über von ihnen untersuchte Proben in Bezug auf bestimmte Krankheitserreger (Krankheitserregersurveillance) oder
- 2.
- Angaben über das gemeinsame Vorliegen von verschiedenen Krankheitszeichen (syndromische Surveillance).
3In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
- welche Angaben innerhalb welcher Fristen zu übermitteln sind,
- 2.
- welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung anzuwenden sind und
- 3.
- in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Übermittlungspflicht entstehenden Kosten erstattet werden und wer diese Kosten trägt.
4Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der nach Satz 1 oder der auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten ist für den jeweiligen Empfänger der Daten auszuschließen.
(5) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- Patienten-Pseudonym,
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr,
- 3.
- Geschlecht,
- 4.
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
- 5.
- Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung verantwortlichen Einrichtung oder Person,
- 6.
- Fachrichtung des behandelnden Arztes,
- 7.
- Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose,
- 8.
- antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab,
- 9.
- Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose,
- 10.
- bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennummer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie.
2Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die zur Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
3Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1.
- das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Angaben nach Satz 1,
- 2.
- Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben.
4Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1.
5Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut auszuschließen.
(6) (aufgehoben)
(7) 1Für Zwecke der Feststellung der Auslastung der Krankenhauskapazitäten (Krankenhauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäuser verpflichtet, folgende Angaben an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
- 1.
- nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der nichtintensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,
- 2.
- sofern das Krankenhaus intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben und
- 3.
- sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme vorhält, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der somatischen Behandlungskapazitäten der Notaufnahme erforderlichen Angaben.
2Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 hat über das elektronische Melde- und Informationssystem nach
§ 14 zu erfolgen.
3Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 2 hat an das vom Robert Koch-Institut geführte DIVI IntensivRegister zu erfolgen.
4Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1.
- die für die Ermittlung der nichtintensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,
- 2.
- die für die Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben,
- 3.
- die für die Ermittlung der somatischen Behandlungskapazitäten der Notaufnahme erforderlichen Angaben,
- 4.
- wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind, Übermittlungen nach Satz 1 vorzunehmen, und
- 5.
- ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes Verfahren der Übermittlung.
Frühere Fassungen von § 13 IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 69 IfSG Kosten (vom 17.09.2022) ... den §§ 6 und 7, 2. Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 , 3. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte ... die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1 , 4. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit ... Satz 2, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2. In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich ...
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023) ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 2a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 ... Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 4 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort genannte ... nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2 , § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
COVID-19-VorsorgeverordnungV. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96
Verordnung zur KrankenhauskapazitätssurveillanceV. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V1
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-SurveillanceverordnungV. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-ImpfverordnungV. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-ImpfverordnungV. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-TestverordnungV. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-SurveillanceverordnungV. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-ImpfverordnungV. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-TestverordnungV. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-SurveillanceverordnungV. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance
V. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V1
Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Artikel 4 MasSchG Inkrafttreten ... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 2020 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 7 tritt § 13 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes am 1. November 2021 in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 EpLaFoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen" eingefügt. 1c. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 8 werden die Wörter „mit ... cc) Nummer 24 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „ § 13 Absatz 3 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz ... Die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2" ersetzt. bbb) Die Wörter „§ 36 Absatz 8 Satz 1 oder ...
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... d) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen. e) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Weitere Formen der ... e) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: „ § 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung ... sind ausgeschlossen." 10. § 12a wird aufgehoben. 11. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Weitere Formen der epidemiologischen ... aufgehoben. 11. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: „ § 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung ... worden sind, 3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben worden sind, 4. die im Verfahren zuständigen Behörden und ... von Krankheitserregern, 3. Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 , 4. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte ... die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1 , 5. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit ... hh) In Nummer 24 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „ § 13 Absatz 3 Satz 1 ," eingefügt. c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1" durch ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 Satz 7 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgesehen werden, dass der Bund sich ... a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 ... Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 4 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort genannte ...
Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes ... 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort ... den §§ 6 und 7, 2. Kosten für die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 , 3. Kosten für die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte ... die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Absatz 3 Satz 1 , 4. Kosten für Maßnahmen nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit ...
Zitate in aufgehobenen TitelnCoronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 18.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V3; aufgehoben durch § 15 V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance ... und die bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln: 1. Patienten-Pseudonym, 2. ... § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der ...
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1; aufgehoben durch § 16 V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance ... Impfteams oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln: 1. Patienten-Pseudonym, 2. ... § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der ...
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance ... oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln: 1. Patienten-Pseudonym, 2. ... § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der ... von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen der Impfsurveillance gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für ab dem 1. April 2021 durchgeführte Schutzimpfungen an das RKI ...
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Eingangsformel CoronaImpfV ... worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und - § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes , der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) ...
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance ... oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln: 1. Patienten-Pseudonym, 2. ... an das Robert Koch-Institut zu übermitteln. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der ... Vereinigungen übermitteln diese Daten im Rahmen der Impfsurveillance gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für ab dem 1. April 2021 durchgeführte Schutzimpfungen an das Robert Koch-Institut. ...
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
Eingangsformel CoronaImpfV ... worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und - § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes , der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) ...
§ 4 CoronaImpfV Impfsurveillance ... an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln: 1. Patienten-Pseudonym, 2. ... diese Daten zur Verfügung. Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der ... Vereinigungen übermitteln diese Daten im Rahmen der Impfsurveillance gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für ab dem 1. April 2021 durchgeführte Schutzimpfungen an das Robert Koch-Institut. ...
Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV)
V. v. 18.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Eingangsformel CorSurV ... Grund des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), dessen Absatz 4 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 ...
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