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Änderung § 1303 BGB vom 22.07.2017
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§ 1303 BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 1303 BGB n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 1303 Ehemündigkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. (3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. (4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge. | (Text neue Fassung) 1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. |
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