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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 137 Straftaten eines Prüfers
§ 137 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 138 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 138 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 333 des Handelsgesetzbuchs oder des § 404 des Aktiengesetzes, ein Geheimnis des Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
- 1.
- Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs,
- 2.
- Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Versicherungsunternehmens oder Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
§ 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellungen und Sicherungsvermögen
§ 139 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 oder mit § 11d, 11e oder 110d Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit
(1) Wer im Inland
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert,
- 2.
- entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
- 4.
- ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt,
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie G. v. 1. März 2011 BGBl. I S. 288 m.W.v. 30. April 2011
§ 141 Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) entgegen § 88 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 oder § 121a Abs. 1 Satz 1, es unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften G. v. 28. Mai 2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 m.W.v. 2. Juni 2007
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