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§ 138 - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht



(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.



 

Zitierungen von § 138 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 439 ZPO Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
... einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. (2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 8 SpruchG Mündliche Verhandlung
... von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. (3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und ...