§ 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke
(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
- 1.
- ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,
- 2.
- ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
- 3.
- ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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interne Verweise§ 160 MarkenG Geändertes Unionsrecht (vom 16.05.2024) ... nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 143a , 144 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und nach § 145 Absatz 2, die ...
Zitat in folgenden NormenStrafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte (vom 02.04.2021) ... Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes ... n) Die bisherige Angabe zu Teil 8 wird die Angabe zu Teil 9. o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst: „§ 143a Strafbare Verletzung der ... zu Teil 9. o) Die Angabe zu § 143a wird wie folgt gefasst: „ § 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke". p) Die bisherige Angabe zu Teil 9 wird die ... „§ 14 Abs. 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 109. § 143a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
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