Tools:
Update via:
§ 15 - Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
| |
§ 15 Zuverlässigkeit einer Person
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
- 1.
- wer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung rechtskräftig verurteilt worden ist
- a)
- wegen eines Verbrechens,
- b)
- wegen eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die persönliche Freiheit,
- c)
- wegen Erpressung, Betrugs, Geldwäsche, Bestechung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt oder Urkundenfälschung,
- d)
- wegen eines Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
- e)
- wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
- 2.
- wem innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen wurde oder wem die Ausübung eines Prostitutionsgewerbes versagt wurde oder
- 3.
- wer Mitglied in einem Verein ist, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder Mitglied in einem solchen Verein war, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
(2) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
- ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, §§ 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und
- 2.
- eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweiligen Landeskriminalamtes, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen erneut, spätestens jedoch nach drei Jahren.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche G. v. 9. März 2021 BGBl. I S. 327 m.W.v. 18. März 2021
Frühere Fassungen von § 15 ProstSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.03.2021 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 09.03.2021 BGBl. I S. 327 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 ProstSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 ProstSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 ProstSchG Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote
... die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 15 Absatz 1 ist entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Artikel 5 GwStrRVG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12217/a201347.htm