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Tabaksteuergesetz (TabStG)

Artikel 1 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-1-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1.
in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden,

2.
in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 7) verbracht werden,

3.
in Zollverfahren überführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 21 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in die vorstehend unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Betriebe verbracht werden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlager, im Falle des Absatzes 2 der Anmelder jeweils als Versender Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet.

(4) Die Tabakwaren sind vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers unverzüglich in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren überzuführen.


§ 16 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten



(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1.
von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2.
aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3.
durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muß in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das für das Steuerlager zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind, im Transitwege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert werden; § 18 gilt sinngemäß.

(2) Berechtigte Empfänger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitige Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung kann Sicherheit verlangt werden, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. Eine Sicherheitsleistung ist nicht zu verlangen, wenn ausschließlich Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 gelten nicht für die Zulassung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich

1.
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2.
vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(5) Die Steuer entsteht für Tabakwaren, die in den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger.


§ 17 Ausfuhr unter Steueraussetzung



(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, und zwar, soweit bei der Beförderung Gebiete anderer Mitgliedstaaten berührt werden, im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß. Erfolgt die Beförderung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren, ist Sicherheit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 zu leisten.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.