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Änderung § 16 ErbStG vom 01.01.2009
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§ 16 ErbStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 16 ErbStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Freibeträge | |
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb | |
(Text alte Fassung) 1. des Ehegatten in Höhe von 307.000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 205.000 Euro; 3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 51.200 Euro; 4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 10.300 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro. (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 1.100 Euro. | (Text neue Fassung) 1. des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro; 6. des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro. (2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro. |
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