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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV)
V. v. 04.10.1989 BGBl. I S. 1834; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 830-2-16 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Erster Abschnitt Hilfsmittel
§ 17 Hör-, Seh- und andere Hilfen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Hörhilfen werden Hörgeräte und andere für hörbehinderte Menschen entwickelte schallverstärkende Geräte geliefert.
(2) Als Sehhilfen werden Fernrohrbrillen, Lupen und Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte erhalten hochgradig sehbehinderte Menschen, die zum Lesen oder zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind.
(3) Zu Stomaversorgungsmitteln und Inkontinenzhilfen gehören auch Hautschutz- und Pflegemittel.
§ 17a Kommunikationshilfen
§ 17a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schwersthörgeschädigte erhalten Geräte, die Sprache in lesbare Texte umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen sind.
(2) Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten Geräte, die Texte in Sprache umsetzen, wenn sie bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend darauf angewiesen sind.
(3) Hochgradig Sprech- oder Sprachgestörte erhalten Hilfsgeräte zur Verständigung, wenn diese dadurch erheblich verbessert werden kann.
(4) Blinde, Querschnittgelähmte und Schwersthörgeschädigte sowie gleich schwer behinderte Menschen erhalten Geräte der häuslichen Kommunikation, wenn sie auf ihre Benutzung dringend angewiesen sind.
§ 18 Sonstige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu erleichtern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in Sonderausführung für behinderte Menschen geliefert werden, wenn Änderungen oder Zusatzausstattungen nicht ausreichen. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahmsweise ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in Normalausführung geliefert werden, wenn der behinderte Mensch ihn ohne die Behinderung nicht erwerben würde. Unbewegliche Gegenstände werden nicht geliefert.
(2) Taschen- oder Armbanduhren sowie Weckuhren werden als Blindenuhren oder als Uhren mit Sprachausgabe geliefert.
(3) Schreibmaschinen erhalten Blinde und Ohnhänder sowie gleich schwer behinderte Menschen für den Privatgebrauch. Blinden können zusätzlich Schreibmaschinen für Blindenschrift geliefert werden. Anstelle einer Schreibmaschine können Benutzer von Computersystemen ein Druckgerät erhalten. Wer als Leistung der Berufsfürsorge eine Schreibmaschine oder ein Druckgerät erhalten hat, die er auch privat nutzen kann, hat keinen Anspruch auf gleiche Leistungen nach Satz 1 bis 3.
(4) Armbinden, Abzeichen und weiße Handstöcke erhält als Verkehrsschutzabzeichen, wer im Straßenverkehr behindert ist.
(5) Behinderungsgerechte Zusatzgeräte und Änderungen für ein Fahrrad erhält, wer ohne sie ein Fahrrad in Normalausführung nicht benutzen kann.
(6) Elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Tragriemen und Schlüpfschuhe werden Berechtigten und Leistungsempfängern geliefert, bei denen vor dem 1. Januar 1990 die Voraussetzungen für eine Versorgung nach § 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 9, 11 oder 15 der Orthopädieverordnung in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung gegeben waren.
§ 18a Behinderungsgerechte Ausstattungen
§ 18a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Fest installierte behinderungsgerechte Sanitärausstattungen erhalten Ohnhänder, Querschnittgelähmte, Beinamputierte und gleich schwer behinderte Menschen, wenn sie dringend darauf angewiesen sind.
(2) Haltegriffe und Handläufe erhält, wer wegen wesentlicher Einschränkung seiner Gehfähigkeit dringend in seiner Wohnung auf sie angewiesen ist und für den Gehhilfen (§ 11) nicht ausreichen.
(3) Die Lieferung umfaßt auch den Einbau. Ersatzbeschaffungen werden frühestens nach zehn Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher wieder übernommen. Für Sanitärausstattungen werden nach Wohnungswechsel oder Tod auch der Ausbau und die Wiederherstellung des alten Zustands übernommen.
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