Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
| |

Abschnitt 3 Konformität der Betriebsmittel

§ 17 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte



(1) 1Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1.
die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/30/EU oder

2.
die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.

2Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anforderungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.

(2) 1Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit den Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 18 an. 2Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt.

(3) 1Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union aus. 2Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.


§ 18 CE-Kennzeichnung von Geräten



(1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 im Verfahren nach § 17 Absatz 1 nachgewiesen wurde, sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

(2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(3) 1Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette anzubringen. 2Falls die Art des Gerätes das nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.


§ 19 Montage und Gebrauchsanleitung für Geräte, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen



(1) 1Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen des § 4 erfüllt. 2Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) 1Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung zu versehen. 2Auf eine solche Nutzungsbeschränkung ist - gegebenenfalls auch auf der Verpackung - eindeutig hinzuweisen.

(3) 1Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. 2Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.