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Änderung § 172 StGB vom 26.11.2015

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§ 172 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 172 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 172 Doppelehe


(Text neue Fassung)

§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft


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Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und

1.
mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder

2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt,
mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.

2 Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist
oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.