§ 173
1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das
Gerichtsverfassungsgesetz und die
Zivilprozeßordnung einschließlich
§ 278 Absatz 5 und
§ 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; das Leitentscheidungsverfahren nach den
§§ 552b und
565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der
Zivilprozessordnung die
Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
3Gericht im Sinne des
§ 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des
§ 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Frühere Fassungen von § 173 VwGO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof
G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
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