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Änderung § 187 SGB III vom 01.04.2012
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§ 187 SGB III a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 187 SGB III n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung |
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(Text alte Fassung) § 187 Anspruchsübergang | (Text neue Fassung)§ 187 (aufgehoben) |
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt. |
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