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Artikel 19 - Arbeitszeitrechtsgesetz (ArbZRG)
Artikel 19 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 29. Januar 1980 werden aufgehoben:
- 1.
- § 2 der Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- 2.
- das bremische Gesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- 3.
- die bremischen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- 4.
- das hamburgische Gesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-b, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- 5.
- die hamburgische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Hausarbeitstag vom 21. März 1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 110);
- 6.
- das niedersächsische Gesetz betreffend hauswirtschaftliche Freizeit für Frauen (Hausarbeitstag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-c, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- 7.
- das nordrhein-westfälische Gesetz über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-d, veröffentlichten bereinigten Fassung.
(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.
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