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Treffer im Text:
Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt §§ 215 bis 237 (aufgehoben) § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft Treffer in früheren Fassungen:
§ 212 (neu) , Fassung gültig bis 01.01.2025
Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 23.01.2024
Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 01.08.2022
Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 01.08.2021
§ 215 Übergangsregelungen , Fassung gültig bis 18.05.2017
§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt , Fassung gültig bis 18.05.2017
§ 213 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 18.05.2017
§ 212 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 18.05.2017
§ 211 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 18.05.2017
§ 215 Übergangsregelungen , Fassung gültig bis 01.01.2016
§ 215 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern , Fassung gültig bis 01.09.2009
§ 212 Nachholen der Zulassung bei einem Gericht , Fassung gültig bis 01.09.2009
§ 211 Unbeachtliche Verurteilungen , Fassung gültig bis 01.09.2009
§ 210 Frühere Erlaubnisse zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung , Fassung gültig bis 01.09.2009
§ 213 Befreiung von der Residenzpflicht , Fassung gültig bis 01.06.2007
§ 21 Antrag auf gerichtliche Entscheidung , Fassung gültig bis 01.06.2007
§ 214 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 25.04.2006
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