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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen
§ 19 Bachelorthesis
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Bachelorthesis ist zugelassen, wer die im Studienplan vorgeschriebene Zahl an Modulprüfungen der Studienabschnitte nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 bestanden hat.
(2) In der Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(3) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer haupt- oder nebenamtlichen Lehrkraft der Hochschule bestimmt. 2Die Studierenden können Themenwünsche gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten äußern und mit dieser oder diesem deren Eignung als Thema der Bachelorthesis erörtern. 3Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. 4Das Thema kann nicht zurückgegeben oder geändert werden.
(4) Bei der Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen.
(6) 1Der Termin für die Abgabe der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 4Das Prüfungsamt kann die Form für die Erklärung vorgeben.
(7) Das Bewertungsverfahren soll insgesamt höchstens zwölf Wochen dauern.
§ 20 Verteidigung der Bachelorthesis
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.
(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) 1Die Verteidigung dauert 30 Minuten. 2Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. 3Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.
§ 21 Mündliche Abschlussprüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die Studierenden in einem interdisziplinären Prüfungsgespräch nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module der Fachstudien zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Bankdienstes genügen.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung dauert 15 Minuten.
(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 2Eine Gruppe soll aus höchstens vier Personen bestehen.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt § 18 Absatz 5 entsprechend.
§ 22 Bewertung der Prüfungen
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punkt- zahl an der erreich- baren Punktzahl | Rangpunkte | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll ent- spricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht |
7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die not- wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) 1Weichen die Bewertungen der Bachelorthesis oder einer Modulprüfung, für die zwei Prüfende bestellt sind, um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird. 2Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. 3Führt der Einigungsversuch zu Einzelbewertungen, die nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander abweichen, wird nach Satz 1 verfahren. 4Bleibt eine Abweichung von mehr als drei Rangpunkten bestehen, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. 5In diesem Fall wird eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Drittprüferin oder des Drittprüfers und aus den vor dem Einigungsversuch abgegeben Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers sowie der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers berechnet wird. 6Die Drittprüferin oder der Drittprüfer soll Kenntnis von den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden haben.
(4) Abweichend von Absatz 3 wird bei einer Modulprüfung in Form einer mündlichen Prüfung oder bei einer Wiederholungsprüfung, die nicht ausschließlich in schriftlicher Form durchgeführt wird, nach erfolglosem Einigungsversuch eine Rangpunktzahl ermittelt, indem das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen gebildet wird.
(5) Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis und der mündlichen Abschlussprüfung wird jeweils ermittelt, indem das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission gebildet wird.
(6) Nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.
(7) Den Rangpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
Rangpunktzahl | Note | |
1 | 2 | |
1 | 15,00 bis 13,50 | sehr gut |
2 | 13,49 bis 10,50 | gut |
3 | 10,49 bis 7,50 | befriedigend |
4 | 7,49 bis 5,00 | ausreichend |
5 | 4,99 bis 1,50 | mangelhaft |
6 | 1,49 bis 0,00 | ungenügend |
(8) Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn sie mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 oder mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
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