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Änderung § 199 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

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§ 199 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 199 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung

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§ 199


(Text neue Fassung)

§ 199 (aufgehoben)


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Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



 

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