Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (1. BMIBBG k.a.Abk.)

G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334 (Nr. 8); Geltung ab 23.02.2006, abweichend siehe Artikel 100
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Artikel 2 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (102-9)
Artikel 100 Inkrafttreten

Artikel 2 Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (102-9)


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2006 RuStAÄndG 1974

Die Artikel 3 bis 5 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), das durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, werden aufgehoben.

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Artikel 100 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 2 und 47 mit Ablauf des 31. Juli 2006 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Februar 2006.



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