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§ 2 - Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
neugefasst durch B. v. 09.02.1996 BGBl. I S. 210; zuletzt geändert durch Artikel 3b G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2122-4 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. 2Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. 3Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. 4Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) 1Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Einbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. 2Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. 3Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. 4Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) 1Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. 2Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
Zitierungen von § 2 GOÄ
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GOÄ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GOÄ selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
... näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 6 BBhV Beihilfefähigkeit von Aufwendungen *) (vom 01.04.2024)
... nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte , nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte , nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 ...
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