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Artikel 2 - Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)

G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 27.07.2016, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 2 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2016 InvStG § 1, § 4, § 5, § 6, § 13, § 18, § 22, § 22a (neu), § 24 (neu)

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz".

b)
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24 Bußgeldvorschriften".

2.
In § 1 Absatz 2a Satz 4 wird die Angabe „Satzes 2" durch die Angabe „Satzes 3" ersetzt.

3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende" durch die Wörter „um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei einkommensteuerpflichtigen Anlegern ist dieser Teil in der Weise zu ermitteln, dass der durchschnittliche Steuersatz, der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b des Einkommensteuergesetzes ergibt, auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern ist dieser Teil in der Weise zu ermitteln, dass die Körperschaftsteuer, die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird."

c)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1 bis 4" durch die Wörter „Sätze 1 bis 5" ersetzt und wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

d)
In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 6" durch die Wörter „Sätzen 1 bis 7" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „die Bescheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind;" durch die Wörter „die Bescheinigung muss die Angaben nach Absatz 1a und eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind;" ersetzt.

bb)
Der Nummer 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Satz 3 ist letztmalig für Bekanntmachungen vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Nach dem 31. Dezember 2017 hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, in dem der materielle Fehler entstanden ist. Wenn die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die dem Bundeszentralamt für Steuern entstehenden Kosten hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft zu tragen. Die Unterschiedsbeträge gelten in dem Veranlagungszeitraum als zu- oder abgeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zu- oder abgeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 hat bei der Ausstellung der dort genannten Bescheinigung in der Bescheinigung anzugeben,

1.
ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,

2.
ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach Absatz 1 auswirken kann, und

3.
ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beziehen.

Liegen Anhaltspunkte nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 vor, so sind diese in der Bescheinigung darzulegen. Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 ist für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 nicht verpflichtet, über die Prüfung der Einhaltung der Regeln des deutschen Steuerrechts hinausgehende Ermittlungen vorzunehmen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis."

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Erträgen aus Investmentfonds § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Buchstaben c und f erklärt und die Richtigkeit der Angaben vollständig nachweist. Als Nachweis kann insbesondere eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution dienen, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Weist der Anleger auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f nach, finden die §§ 2 und 4 Anwendung."

6.
Nach § 13 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Absatz 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar werden. Stattdessen hat die Investmentgesellschaft die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Wenn die Investmentgesellschaft nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Veröffentlichung veranlasst, hat das Finanzamt die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Kosten, die dem Finanzamt für die Veröffentlichung entstehen, hat die Investmentgesellschaft zu tragen.

(4b) Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 4a Satz 2 gelten in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen."

7.
In § 18 Satz 1 wird das Wort „Investmentkommanditgesellschaft" durch das Wort „Personengesellschaft" ersetzt.

8.
§ 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2017 als Investmentfonds nach § 1 Absatz 1b Satz 2."

9.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

(1) § 4 Absatz 2 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 4 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte" die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages nach § 24a des Einkommensteuergesetzes, des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes, der Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c des Einkommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibeträge für Kinder nach den §§ 31 und 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes und des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes" treten.

(2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

10.
Folgender § 24 wird angefügt:

„§ 24 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
bei Besteuerungsgrundlagen von inländischen Investmentgesellschaften das für die Besteuerung der Investmentgesellschaft nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt und

2.
bei Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Investmentgesellschaften das Bundeszentralamt für Steuern.

(4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenordnung bleiben unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 2 InvStRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InvStRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvStRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 InvStRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, außer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 22a InvStG Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz (vom 27.07.2016)
... 1 des Einkommensteuergesetzes" treten. (2) § 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die ...