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§ 2 - Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (KonvBG k.a.Abk.)

§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen



(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an einer Person durchzuführen, die unter 18 Jahre alt ist.

(2) Bei Personen, die zwar das 18. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung zur Durchführung der Konversionsbehandlung aber auf einem Willensmangel beruht, ist eine Konversionsbehandlung ebenfalls untersagt.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KonvBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonvBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KonvBG Strafvorschriften
... Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt. (2) Absatz 1 ist nicht auf Personen ...