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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben
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§ 2 - Signaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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Geltung ab 22.11.2001; FNA: 9020-12-1 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 2 Inhalt des Sicherheitskonzepts
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Signaturgesetzes hat Folgendes zu enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung aller erforderlichen technischen, baulichen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen und deren Eignung,
- 2.
- eine Übersicht über die eingesetzten Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen mit Herstellererklärungen nach § 17 Abs. 4 Satz 2 oder Bestätigungen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Signaturgesetzes,
- 3.
- eine Übersicht über die Aufbau- und Ablauforganisation sowie die Zertifizierungstätigkeit,
- 4.
- die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung des Betriebes, insbesondere bei Notfällen,
- 5.
- die Verfahren zur Beurteilung und Sicherstellung der Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals und
- 6.
- eine Abschätzung und Bewertung verbleibender Sicherheitsrisiken.
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Zitierungen von § 2 SigV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SigV Form, Inhalt und Änderung der Anzeige (vom 23.11.2010)
... dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments unverzüglich zu informieren. § 2 bleibt unberührt. (3) Soweit Teile des Zertifizierungsdienstes in einem Staat ...
§ 18 SigV Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten
... Zertifizierungsdiensteanbieter die Unterlagen entsprechend § 1 Abs. 2 vorzulegen. § 2 gilt für die Angaben zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter entsprechend. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4331/a59654.htm