Tools:
Update via:
Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (4. SprengGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 1. SprengV § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 12a, § 12b, § 12c, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 25a, § 32, § 33, § 34, § 37, § 39, § 40, § 40a, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46, § 49, Anlage 1, Anlage 1a, Anlage 3 (neu), Anlage 2, Anlage 3, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9, Anlage 4, Anlage 10, Anlage 11
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu Abschnitt II und Abschnitt III werden wie folgt gefasst:
„Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände". - b)
- Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3
Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3
Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2
Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 25a Absatz 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Absatz 4".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen," gestrichen und nach dem Wort „Durchfuhr" die Wörter „, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes" eingefügt.
- bb)
- Der Nummer 2 werden nach dem Wort „Anzündlamellen" die Wörter „, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes," angefügt.
- cc)
- In Nummer 2a wird die Angabe „§ 5a" durch die Angabe „§ 5" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen, sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen gesichert und nicht aufbewahrt werden."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben und die Angabe „2." wird gestrichen.
- bb)
- Die Wörter „Unterklasse T2 (§ 6 Absatz 3)" wird durch die Wörter „Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c)" ersetzt.
- cc)
- Das Wort „Luftfahrt" wird durch die Wörter „Luft- und Raumfahrt" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Unterklasse T2" durch die Angabe „Kategorie P2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des Bundesamtes für Zivilschutz" gestrichen.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5a" gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Angabe „3 kg" die Angabe „(netto)" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5a" durch die Angabe „§§ 5" ersetzt und hinter der Angabe „3 kg" die Angabe „(netto)" eingefügt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf- 1.
- Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,
- 2.
- Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,
- 3.
- Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung
- a)
- von dem Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an den Inhaber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,
- b)
- eingeführt oder verbracht und an den Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder überlassen werden;
- 4.
- Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden waren und an diesen unverändert in der versandmäßigen Verpackung zurückkommen; die Voraussetzungen sind nachzuweisen,
- 5.
- Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der dafür eine Konformitätsbewertung oder Zulassung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,
- 6.
- sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übrigen gegeben sind,
- 7.
- Teile von
- a)
- Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Einfluss haben,
- b)
- Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,
- 8.
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2, die als Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, soweit sie nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,
- 9.
- pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft- und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,
- 10.
- Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,
- 11.
- pyrotechnische Gegenstände, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen und zu Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf hergestellt, eingeführt oder verbracht, ausgestellt oder verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der Gemeinschaft niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,
- 12.
- Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung durch die zuständige Behörde vom Hersteller abgebrannt werden soll,
- 13.
- pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,
- 14.
- Modellraketen, die von Personen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge eingeführt oder verbracht werden.
(2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen, der Nachweis dafür, dass die explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.(3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die Stoffe und Gegenstände für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann durch die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkannt werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist." - 5.
- § 3a wird aufgehoben.
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und - mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten - der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind."
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Unterklasse T1" durch die Angabe „Kategorie P1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Klasse III" durch die Angabe „Kategorie 3" ersetzt.
- d)
- In Absatz 6 wird das Wort „Klasse I" durch das Wort „Kategorie 1" ersetzt.
- 7.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c eingefügt:„(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8, 8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule des Technischen Hilfswerks.(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten. Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine vorherige Unterrichtung nicht möglich, ist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftraggeber der Sprengarbeiten eine andere öffentliche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach Satz 1 oder 2."
- c)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastrophenschutzes" die Wörter „des Bundes," gestrichen.
- 8.
- Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör, Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Identifikationsnummer". - 9.
- Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst:
„§ 6(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze" vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.(3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.(4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist- 1.
- für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG und
- 2.
- für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG
(5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III eingeteilt.(6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:- a)
- Feuerwerkskörper
Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;- b)
- Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind;- c)
- Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände - außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater -, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.(7) Pyrotechnische Sätze werden nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die z. B. für die Anwendung auf Bühnen, in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung von Rettungskräften dienen;
Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an die Befähigung und Erlaubnis gebunden ist.
Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn- a)
- deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt,
- b)
- sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
- c)
- sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
- d)
- und, sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthalten.
§ 6a(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen und Dienststellen des Katastrophenschutzes.(2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu vernichten.(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung befindliche Sprengstoffe, die nach den bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, verwendet, anderen überlassen oder verbracht werden.(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen- 1.
- nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,
- 2.
- nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,
- 3.
- nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt werden."
- 10.
- In § 7 Absatz 4 wird nach dem Wort „müssen" das Wort „mindestens" eingefügt.
- 11.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen," gestrichen.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4" ersetzt.
- 12.
- Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände". - 13.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Gegenständen," gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes," und „pyrotechnischen Gegenständen und" gestrichen.
- 14.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des pyrotechnischen Gegenstandes," gestrichen.
- b)
- Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen.
- 15.
- In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen Gegenstandes" und in § 12 Absatz 2 Nummer 1 die Wörter „des pyrotechnischen Gegenstandes," gestrichen.
- 16.
- § 12a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach Modul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen, ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfüllen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H gewählt wurde."
- b)
- In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort „EG-Baumusterprüfbescheinigung" durch das Wort „Baumusterprüfbescheinigung" und in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „EG-Baumusterprüfbescheinigungen" durch das Wort „Baumusterprüfbescheinigungen" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen."
- 17.
- § 12b wird wie folgt gefasst:
„§ 12b(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster nachzuweisen.(2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H die Konformität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegenstände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die Bundesanstalt.(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes.(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen:- 1.
- die Konformitätserklärung,
- 2.
- die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
- 3.
- die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems,
- 4.
- die Berichte über die Nachprüfungen und
- 5.
- die Konformitätsbescheinigung."
- 18.
- § 12c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet ist." - b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 und nach § 12a Absatz 1" durch die Wörter „nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und § 12b Absatz 2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 9" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- 19.
- Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13 bis 15 ersetzt:
„§ 13(1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen- 1.
- der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen,
- 2.
- der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,
- 3.
- der nach § 6 Absatz 4 Satz 4 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur Verwendung,
- 4.
- der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,
- 5.
- der ihr von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbescheinigungen.
- 1.
- die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
- 2.
- im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen,
- 3.
- im Falle der Explosivstoffe und der pyrotechnischen Gegenstände: den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder Einführers sowie die Identifikationsnummer,
- 4.
- Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen.
(2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Absatz 1. Die Liste soll die folgenden Angaben enthalten:- 1.
- die Kennnummer der Norm,
- 2.
- den Titel der Norm,
- 3.
- das Datum der Veröffentlichung und
- 4.
- die Bezugsquelle der Norm.
(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
§ 14(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzubringen:- 1.
- die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes,
- 2.
- der Name (Firma), die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäische Union einführt,
- 3.
- bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
- 4.
- bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,
- 5.
- bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8),
- 6.
- bei pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme der pyrotechnischen Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes: das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,
- 7.
- bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: die Kategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungsjahr,
- 8.
- bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der Sicherheitsabstand,
- 9.
- bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: Name und Typ des Gegenstandes und die Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der gewünschten Sprache mitzuliefern, das gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006, die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 geändert worden ist, erstellt wird. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt werden.
(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kennzeichnung anzubringen:- 1.
- die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der jeweiligen Verpackung,
- 2.
- die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht oder von der zuständigen Bundesbehörde angeordnet worden ist.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung erlassene technische Regel nichts anderes bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muss auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekennzeichnet sein.(4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird ein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen. Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die- 1.
- zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,
- 2.
- ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden,
- 3.
- nicht in den Verkehr gelangen.
§ 15(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben „DE" zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, sind die Angabe des Landeskennzeichens und die Kennnummer der Herstellungsstätte sowie die elektronisch lesbare Kennzeichnung ausreichend.(2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu verhindern." - 20.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- 21.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind." - 22.
- In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16" durch die Angabe „§§ 14 bis 16" ersetzt.
- 23.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „und der Anlage 3" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Explosivstoffe nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a" durch die Wörter „Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6" ersetzt.
- 24.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:
Kategorie 1: | 12 Jahre, |
Kategorie 2: | 18 Jahre, |
Kategorie 3: | 18 Jahre, |
Kategorie 4: | 21 Jahre, |
Kategorie P1: | 18 Jahre, |
Kategorie P2: | 21 Jahre, |
Kategorie T1: | 18 Jahre, |
Kategorie T2: | 21 Jahre." |
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „und bei den pyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet werden:
- 1.
- Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
- 2.
- Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
- 3.
- Schwärmer und
- 4.
- pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
- 25.
- Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:
„§ 21(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons - nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.(5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist.
§ 22(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zum Abbrennen von Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.
§ 23(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:- 1.
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
- 2.
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- 3.
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- 4.
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend." - 26.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „des § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1" durch die Angabe „des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „Klasse II" jeweils durch die Angabe „Kategorie 2" ersetzt.
- 27.
- In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „und Anzündmitteln" durch die Wörter „sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.
- 28.
- § 25a wird wie folgt geändert:
- 29.
- § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
- „b)
- mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,
- c)
- mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,".
- 30.
- In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „sowie über deren Beförderung" gestrichen.
- 31.
- In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.
- 32.
- In § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36" durch die Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36" ersetzt.
- 33.
- Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst:
„§ 39(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz als erbracht anzusehen- 1.
- für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
- a)
- sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
- b)
- drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
- c)
- drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
- d)
- fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;
- 2.
- für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
- a)
- drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
- b)
- zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
- c)
- zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als Unselbständiger oder
- d)
- drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:- 1.
- als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
- 2.
- als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
- 3.
- in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.
§ 40(1) Als Nachweise einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes werden ferner solche Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz ausgestellt worden sind und die- 1.
- in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um die durch das Gesetz oder auf Grund des Gesetzes reglementierte Art des Umgangs oder Verkehrs auszuüben oder nachzugehen oder,
- 2.
- sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausführung der bezeichneten Tätigkeiten vorbereitet worden ist und in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung insgesamt zwei Jahre vollzeitlich oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraumes einer vergleichbaren Tätigkeit nachgegangen ist.
(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundevermittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind, kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend.(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation gewährleistet wird.(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von der den Antrag stellenden Person Nachweise zu verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden.(5) Die zuständige Behörde bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen; die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange gehemmt.
§ 40a(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dritter bestünde. Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung.(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWRVertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht." - 34.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:„(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-Details mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen kann."
- b)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Eine elektronische Führung des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden können."
- 35.
- § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
- 36.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe „§ 42 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informationssystem zur Erfüllung der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird."
- 37.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des Bundesministeriums des Innern," die Wörter „des Bundesministeriums der Verteidigung" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „des Wehrwissenschaftlichen Instituts" durch die Wörter „der zuständigen Stelle der Bundeswehr" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen."
- c)
- In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des Wehrwissenschaftlichen Instituts" durch die Wörter „der zuständigen Stelle der Bundeswehr" ersetzt.
- 38.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2" gestrichen.
- b)
- Nummer 6a wird aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende Nummern 7 bis 8c ersetzt:
- „7.
- entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlässt,
- 8.
- entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,
- 8a.
- entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,
- 8b.
- entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,
- 8c.
- entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- 39.
- § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5, des § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem 5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden." - 40.
- Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1- 1.
- Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
1 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.
2 - Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60 ° über die Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
3 - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicherheit gewährleistet ist. - 2.
- Sprengzubehör
- 2.1
- Zündleitungen
4 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.
5 - Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.
6 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.
7 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
8 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
9 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
10 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein. - 2.2
- Verlängerungsdrähte
11 - Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt. - 2.3
- Isolierhülsen
12 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. - 2.4
- Zündmaschinen
- 2.4.1
- Mechanische Beschaffenheit
13 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
14 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
15 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
16 - Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren. - 2.4.2
- Elektrische Beschaffenheit
17 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm² bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens 4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
18 - Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
19 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1.000 V Wechselspannung haben.
20 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
21 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
22 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
23 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein. - 2.4.3
- Leistungsfähigkeit
- 2.4.3.1
- Allgemeines
24 - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein. - 2.4.3.2
- Zündmaschinen für Brückenzünder A
25 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:- 1.
- Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
- 2.
- Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
- 3.
- Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder | 60 Ohm |
20 Zünder | 110 Ohm |
30 Zünder | 160 Ohm |
50 Zünder | 260 Ohm |
80 Zünder | 410 Ohm |
100 Zünder | 510 Ohm |
160 Zünder | 810 Ohm |
200 Zünder | 1.010 Ohm |
300 Zünder | 1.510 Ohm |
400 Zünder | 2.010 Ohm |
- 26 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
- 2.4.3.3
- Zündmaschinen für Brückenzünder U
27 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:- 1.
- Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
- 2.
- Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.
- 3.
- Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder | 55 Ohm |
20 Zünder | 90 Ohm |
30 Zünder | 125 Ohm |
50 Zünder | 195 Ohm |
80 Zünder | 300 Ohm |
100 Zünder | 370 Ohm |
160 Zünder | 580 Ohm |
200 Zünder | 720 Ohm |
300 Zünder | 1.070 Ohm |
400 Zünder | 1.420 Ohm |
- 28 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
- 2.4.3.4
- Zündmaschinen für Brückenzünder HU
29 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:- 1.
- Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
- 2.
- Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3.300 mWs/Ohm betragen.
- 3.
- Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
20 Zünder | 15 Ohm |
80 Zünder | 50 Ohm |
160 Zünder | 100 Ohm |
- 2.4.4
- Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
30 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit".
31 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1.200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1.500 V betragen. - 2.5
- Zündgeräte für elektronische Zünder
- 2.5.1
- Mechanische Beschaffenheit
32 - Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.
33 - Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
34 - Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
35 - Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren. - 2.5.2
- Elektrische Beschaffenheit
36 - Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
37 - Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
38 - Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.
39 - Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
40 - Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
41 - Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss die Auslösung der Sprengung gesperrt sein. - 2.5.3
- Leistungsfähigkeit
- 2.5.3.1
- Allgemeines
42 - Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein. - 2.5.3.2
- Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder
43 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit".
44 - Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen. - 2.6
- Zündmaschinenprüfgeräte
45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
46 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
47 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
48 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend. - 2.7
- Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
49 - Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
50 - Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
51 - Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
52 - Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend. - 2.8
- Zündkreisprüfer
- 2.8.1
- Allgemeine Anforderungen
53 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
54 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.
55 - Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
56 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
57 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
58 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
59 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen. - 2.8.2
- Besondere Anforderungen an Ohmmeter
60 - Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.
61 - Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
62 - Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen. - 2.9
- Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
- 2.9.1
- Allgemeine Anforderungen
63 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
64 - Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.
65 - Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
66 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
67 - Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
68 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
69 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen. - 2.9.2
- Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
70 - Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.
71 - Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
72 - Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.
73 - Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden. - 2.10
- Ladegeräte
74 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.- Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.
76 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
77 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.
78 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen. - 2.11
- Mischladegeräte
79 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.
80 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
81 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
82 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
83 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
84 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
85 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können."
- 41.
- Anlage 1a wird Anlage 2; Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe E wird aufgehoben.
- 42.
- Nach Anlage 2 (neu) wird folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3- I.
- Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
- 1.
- Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
- 2.
- Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
- 3.
- Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
- 4.
- Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
- 5.
- Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
- a)
- Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.
- b)
- Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.
- c)
- Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
- d)
- Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
- e)
- Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
- f)
- Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungünstig beeinflusst werden kann.
- g)
- Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.
- h)
- Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaates.
- i)
- Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
- j)
- Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
- k)
- Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände - sofern vom Hersteller nicht anders angegeben - die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
- 6.
- Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
- a)
- handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
- b)
- militärische Sprengstoffe.
- II.
- Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
- A.
- Feuerwerkskörper
- 1.
- Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
- a)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
- iii)
- die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
- iv)
- Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
- b)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- c)
- Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
- i)
- der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
- ii)
- der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
- 2.
- Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
- 3.
- Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- 4.
- Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
- 5.
- Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
- B.
- Sonstige pyrotechnische Gegenstände
- 1.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
- 2.
- Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
- 3.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
- 4.
- Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.
- C.
- Anzündmittel
- 1.
- Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
- 2.
- Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.
- 3.
- Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.
- 4.
- Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.
- 5.
- Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert werden.
- 6.
- Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current", Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand geliefert werden.
- 7.
- Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit - einschließlich ihrer Befestigung am Anzünder - aufweisen."
- 43.
- Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Abschnitt VI wie folgt gefasst:
„VI. | Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel | |
Stoff oder Gegenstand | Zeichen | |
Pyrotechnische Sätze der | ||
- Kategorie S1 | S1 | |
- Kategorie S2 | S2 | |
Pyrotechnische Gegenstände der | ||
- Kategorie 1 | F1 | |
- Kategorie 2 | F2 | |
- Kategorie 3 | F3 | |
- Kategorie 4 | F4 | |
- Kategorie T1 | T1 | |
- Kategorie T2 | T2 | |
- Kategorie P1 | P1 | |
- Kategorie P2 | P2 | |
Anzündmittel | ||
Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke | P1-ZZP | |
Stoppinen | P2-ZZS | |
Anzündlitzen | P1-ZA | |
Anzündlichter | P1-ZZL | |
Mechanische Anzünder | P1-ZZA | |
Elektrische Brückenanzünder | P1-ZZE | |
Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe | P1-ZZB". |
- 44.
- Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen.
- 45.
- Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6.
- 46.
- Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Explosivstoffe" durch das Wort „Sprengstoffe" ersetzt.
- b)
- In der Tabelle wird bei dem Markierungsstoff 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) die Angabe „0,1 Gew.-%" durch die Angabe „1 Gew.-%" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8877/a162213.htm