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§ 2 - Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

§ 2 Erlöschen der Ansprüche



1Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2§ 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 2 VBVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 53 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 VBVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VBVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VBVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
... (3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. (4) § 2 ist nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 53 FGG-RG Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 werden jeweils das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 67a FGG
... den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. (3) ...