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§ 2 - Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)

neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 17.10.1970; FNA: 2030-2-3 Beamte
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§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes



(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 2 EUrlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2014Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
vom 24.11.2014 BGBl. I S. 1797

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 24.11.2014 BGBl. I S. 1797
Artikel 1 14. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Es werden nur ganze Arbeitstage ...