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Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Erster Abschnitt Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten

§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit



(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Meßsicherheit in den in Absatz 1 genannten Bereichen oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Meßgeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten oder verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates andere Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine ausreichende Meßsicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbesondere die Wartung von Meßgeräten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen und die Teilnahme an Vergleichsmessungen vorschreiben.

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).

(5) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu hören.


§ 3 Erlaß von Ausführungsvorschriften



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung des § 2 und der auf Grund von § 2 erlassenen Rechtsverordnungen zu erlassen. Sie kann dabei insbesondere

1.
Anforderungen an Meßgeräte und ihre Verwendung festlegen,

2.
die Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen sowie die Wiederholung von Prüfungen und die Häufigkeit von Wartungsarbeiten vorschreiben,

3.
Vorschriften erlassen über

a)
die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Zulassung, der Eichung und sonstiger Prüfungen sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Zulassung,

b)
die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen und der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie die Voraussetzungen der Rücknahme und des Widerrufs der Bestellung, den Betrieb der Prüfstelle, die Aufsicht über die Prüfstelle und die Haftung für ihre Tätigkeit,

c)
die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Anerkennung und Überwachung anderer mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauter Stellen, sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden und Stellen,

d)
die Mitwirkungspflichten des Besitzers eines Meßgerätes bei der Eichung oder sonstigen Prüfung der meßtechnischen Eigenschaften,

e)
die Überprüfung von Meßergebnissen,

f)
die Ausnutzung von Fehlergrenzen und Abweichungen,

g)
den Schutz vorgeschriebener Kennzeichen,

h)
die Untersagung des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme, der Bereithaltung und der Verwendung in anderen Staaten mit EG-Zeichen versehener vorschriftswidriger Meßgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Anerkennung und Überwachung von Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuweisen,

2.
die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen,

3.
Vorschriften über die Überwachung des Inverkehrbringens von Messgeräten durch die zuständigen Behörden zu erlassen, insbesondere über

a)
ein bei der Überwachung anzuwendendes einheitliches Konzept sowie die Abstimmung der Tätigkeit der Behörden,

b)
die behördlichen Maßnahmen einschließlich des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens oder des Verwendens,

4.
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass im Ausland hergestellte Messgeräte nach Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeräten, die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschließlich einer Veröffentlichung der Entscheidung geregelt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zum Schutze des geschäftlichen Verkehrs vorzuschreiben, daß

a)
Werte für Größen nur angegeben werden dürfen, wenn sie mit einem geeichten Meßgerät ermittelt und nach einem bestimmten Verfahren umgerechnet sind,

b)
Gewichtswerte nur als Nettowerte angegeben werden dürfen,

2.
zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschriften zu erlassen über die Anerkennung in anderen Staaten durchgeführter Zulassungen, Eichungen und Prüfungen von Meßgeräten,

3.
zur Erleichterung des Handels mit Getreide Vorschriften über die Schüttdichte von Getreide zu erlassen.

(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 2 sind die betroffenen Kreise zu hören.




§ 4 Zusatzeinrichtungen



Soweit in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, stehen Zusatzeinrichtungen den Meßgeräten gleich.