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Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich (VwVfInfrBG k.a.Abk.)


Artikel 2 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 UmwRG § 6

Dem § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens."


Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 EnWG § 43e, § 43f, § 44c

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 43e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte."

2.
Dem § 43f wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 43e ist entsprechend anzuwenden."

3.
Dem § 44c Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden."


Artikel 4 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. März 2023 NABEG § 16, § 25

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre ist § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre ist § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten."

2.
Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."