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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.12.2008 aufgehoben
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Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)

Artikel 1 G. v. 11.08.1999 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366
Geltung ab 17.08.1999; FNA: 2180-6 Vereins- und Versammlungsrecht
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§ 2 Deutscher Bundestag



Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag umfaßt das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch die Wilhelmstraße bis zur Straße Unter den Linden, die Straße Unter den Linden bis zum Pariser Platz, den Pariser Platz, den Platz vor dem Brandenburger Tor bis zur Straße des 17. Juni, die Straße des 17. Juni bis zur Entlastungsstraße, die Entlastungsstraße, die Heinrich-von-Gagern-Straße, die Willy-Brandt-Straße, die Moltke-Brücke, das nördliche Spreeufer bis zur Reinhardt-Straße, die Reinhardt-Straße bis zur Stadtbahntrasse, die Stadtbahntrasse bis zur Luisenstraße, die Luisenstraße und die Marschallbrücke. Soweit die genannten Straßen, Plätze und Brücken den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für die Wilhelmstraße und die Willy-Brandt-Straße.


§ 3 Bundesrat



Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für den Bundesrat umfaßt das Gebiet der Bundeshauptstadt Berlin, das umgrenzt wird durch den Potsdamer Platz, den Leipziger Platz und die Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zur Wilhelmstraße, die Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis zur Niederkirchnerstraße, die Niederkirchnerstraße von der Wilhelmstraße bis zur Stresemannstraße und die Stresemannstraße von der Niederkirchnerstraße bis zum Potsdamer Platz. Soweit die genannten Straßen und Plätze den befriedeten Bezirk umgrenzen, gehören sie nicht zu dem befriedeten Bezirk. Dies gilt nicht für den Leipziger Platz, die Leipziger Straße und die Niederkirchnerstraße.


§ 4 Bundesverfassungsgericht



Die Abgrenzung des befriedeten Bezirks für das Bundesverfassungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt Karlsruhe, das umgrenzt wird durch den Zirkel von der Herrenstraße bis zur Hans-Thoma-Straße, die Hans-Thoma-Straße bis zur Bismarckstraße, die Gebäudenordseiten der Gebäude der Orangerie, der Schauhäuser des Botanischen Gartens, des Torbogengebäudes, der Badischen Weinstuben, die Schloßgartenmauer mit dem Mühlburger Tor von den Badischen Weinstuben zum Durmflügel des Schlosses, die Nordostseite des Durmflügels des Schlosses bis zum Südwestflügel des Schlosses, den Weg parallel zur verlängerten Waldstraße vom Südwestflügel des Schlosses bis zur Straße Unterführung Schloßplatz, die Straße Unterführung Schloßplatz bis zur Herrenstraße, die Herrenstraße bis zum Zirkel. Die genannten Straßen und Wege gehören zum befriedeten Bezirk, soweit sie ihn umgrenzen.

 
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