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§ 20 - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 20 Probezeit



1Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. 2Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.



 

Zitierungen von § 20 PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 PflBG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...